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05 | 02 | 2012
Anlageberatung: Fallstricke bei Beratungsprotokollen beachten Drucken E-Mail

Seit Beginn des Jahres 2010 müssen Banken ihre Anlageberatung protokollieren. "Als nicht geeignet" beurteilen jedoch viele Experten die Unterlagen der Kreditinstitute. Was Sie als Anleger beachten müssen, erfahren Sie hier.

Berater sind nun unter Protokollpflicht
Die neuen Protokolle haben den Zweck, Kunden vor einer falschen Beratung zu schützen. Dennoch werden die seit Jahresbeginn eingeführten Unterlagen von Verbraucherschützern als ungeeignet kritisiert. Sie schützen vornehmlich die Geldhäuser vor Verbraucherklagen, statt den Anleger über Produktrisiken aufzuklären. Daher sollten Sie auf einige Dinge achten, was die neue Protokolle angeht:

Wer muss ausstellen?
"Ein Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen muss über jede Anlageberatung bei einem Privatkunden ein schriftliches Protokoll anfertigen", heißt es in Paragraph34, Absatz 2a Wertpapierhandelsgesetz. Alle Banken, Sparkassen und sonstigen Finanzdienstleister müssen dieser Forderung Folge leisten.

Nicht gilt die Pflicht zur Protokollierung, und das ist wichtig zu wissen, für freie Finanzvermittler. Dazu zählen dann auch Mitarbeiter der großen Strukurvertriebe. Also achten Sie darauf wer Sie berät und von welchem Anbieter derjenige zu Ihnen kommt. Ist der Anbieter seriös, wird er Ihnen auch auf Anfrage eine schriftliche Dokumentation anfertigen.

Was muss protokolliert werden?
Die wesentlichen Inhalte sind vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Dazu zählen Anlass und GesprächdDauer des Gesprächs, die persönliche Kundensituation, Anlageziele und -erfahrung, Infos zu den besprochenen Produkten sowie die konkrete Empfehlung samt Begründung. Achten Sie vor allem bei der Begründung darauf, ob es sich um einen allgemeinen Textbaustein handelt, denn die dürfen nicht verwendet werden. Jede Begründung zur Anlageempfehlung muss einzeln und individuell angefertigt werden. Und ganz wichtig: Unterschrift des Beraters!

Welche Ausnahmen gibt es?
Protokolliert werden müssen nur Produkte, die als Wertpapiere klassifiziert werden, wie z. B. Aktien, Anleihen, Fonds oder Optionsscheine. Werden aber Festgeld-, Tages- und Sparkonten, geschlossene Fonds und Baussparverträge angeboten, müssen diese nicht ins Protokoll. Aber auch die wird der seriöse Berater mit ins Protokoll aufnehmen

Achtung beim Vermögensverwaltungsvertrag
Keine Verpflichtung seitens der Bank besteht auch, wenn Wertpapiere ohne vorherige Beratung (z.B. als Online-Depotkaufauftrag) geordert werden oder ein so genanntes Mandat der Bank zur Vermögensverwaltung besteht. Werden Sie zum Abschluss eines solchen Vertrages gedrängt ist Vorsicht geboten.

Anspruch auf Aushändigung einer Kopie?
„Eine Ausfertigung ist dem Kunden unverzüglich nach Abschluss der Anlageberatung (...) in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen“, heißt es dazu im Gesetzestext. Dies soll verhindern, dass Berater Angaben hinzufügen oder entfernen, um das Haftungsrisiko auszuschalten oder zu minimieren.

Prüfen und nachfragen
Prüfen Sie das Protokoll sorgfältig und lassen Sie sich unklare Dinge erneut erklären. Sollte das Protokoll Fehler aufweisen, so erheben Sie Widerspruch und verlangen Sie eine Berichtigung.

Hier gehts zum 2. Teil "Fallstricke bei Beratungsprotokollen"

 

 
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